L’antagonismo antropologico nella bioetica e il compromesso possibile della legislazione sull’aborto
Osservazioni dalla Germania




di Otto Kallscheuer* 



 
I.
Gibt es in weltlichen Demokratien (democrazie laiche) einen ethisch neutralen Standpunkt zur Bestimmung von Natur, „Wert“ und Beginn menschlichen Lebens? Auf diesen müßten sich ja ebenso die Anwälte der katholischen Naturrechtslehre (oder anderer religiös inspirierter Morallehren) einigen können wie die Befürworter einer kantisch-deontologischen Auffassung der Unbedingtheit personaler Menschenwürde, aber auch Vertreter utilitaristischer oder materialistischer Ethiken. 
Die Antwort lautet: Nein. Einen solchen ethisch neutralen „archimedischen Punkt“ jenseits des Antagonismus der Menschenbilder gibt es nicht. Das haben in Deutschland wie in den Vereinigten Staaten die ethischen Debatten zur Frage der Straffreiheit der Abtreibung gezeigt – und dies bestätigt sich heute in der Kontroverse zum der medizinischen Forschung an Embryonen (bzw. embryonalen Stammzellen) befassen.

II.
Auch Menschen, die in Bezug auf die hohe Wertschätzung, ja „Heiligkeit menschlichen Lebens“  (Ronald Dworkin) übereinstimmen, können sich nämlich weiter im erbitterten, grundsätzlichen Dissens darüber befinden, wann das personale Leben des nasciturus konkret beginnt: Ist bereits mit der Verschmelzung von Samen und Eizellen ein gänzlich und gegen jedermann (also auch gegen die Mutter) mit staatlicher Gewalt zu schützendes humanes Rechtssubjekt entstanden? Oder kann man erst mit der Nidation (Einnistung) des Embryos in die Gebärmutter von einem schutzpflichtigen Menschen sprechen?  Oder erst ab der Entwicklung dieser oder jener Organe, die den Embryo zu einem fühlenden, mit seiner Mutter interagierenden (und auf seine Umwelt reagierenden) Wesen machen? Oder zu einem anderen Zeitpunkt vor seiner Geburt? 
Medium non datur: Zwischen der Haltung radikaler „Pro-Choice“-Aktivisten, für die ein Embryo im Frühstadium ein bloßer „Zellhaufen“ ohne eigenen moralischen Belang ist (abgesehen von den möglichen Folgen einer Schwangerschaft für die werdende Mutter) einerseits - und der Einstellung militanter Abtreibungsgegner andererseits, für die eine befruchtete Eizelle bereits eine Minute nach der Konzeption eine vollwertige (vom Schöpfergott mit einer unsterblichen Seele begabtes) menschliche Person darstellt – zwischen beiden Positionen läßt sich ja kein „Mittelmaß“ finden, auf das man sich mit rationalen Argumenten einigen oder das man durch einen „bargaining“-Prozeß aushandeln könnte. 
Strittig ist ja gerade der moralische Status des ungeborenen menschlichen Lebewesens. Und jeder Versuch, den Beginn der menschlichen Person auf einen bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft festzulegen, wird bereits durch weitergehende anthropologische Hintergrundauffassungen geprägt. Diese bestimmen den Menschen, das „dependent rational animal“ (Alasdair MacIntyre), entweder als sprachfähiges oder als intelligentes, entscheidungsfähiges oder als fühlendes oder als beseeltes Lebewesen ... oder gar als Ebenbild Gottes: als Lebewesen mit einer während (oder nach) der Empfängnis entstandenen unsterblichen Seele (welche das Zentrum seiner personalen Würde ausmachen soll.)
Ohne eine „comprehensive doctrine“ (John Rawls) über die Natur des Menschen, zum Sinn seiner Existenz, zu den Zielen humanen Zusammenlebens ist also keine der verschiedenen ethischen Positionen im Felde der neuen Biopolitik verständlich. Das ethische Verbot der Tötung, der Verletzung oder auch genetischen Modifikation des Embryos ist zumeist an den Status seines Menschseins gebunden: Während aber utilitaristische Ethiken auch eine Aggregation und quantitative Abwägung der Interessen mehrerer menschlicher Subjekte erlauben, fordern deontologische Ethiken, den Selbstzweckcharakter menschlicher Existenz absolut – d.h. in jeder einzelnen Person – zu respektieren. Darin treffen sie sich mit dem katholischen Naturrecht: Für das magisterium der Kirche verletzt schließlich jeder bewußt lebensgefährdende Eingriff in die Entwicklung eines Embryos das Gebot des transzendenten Schöpfers, in jedem Menschen das Ebenbild und den Willen Gottes zu achten. 
Es gibt also keinen neutralen Fixpunkt jenseits des Pluralismus weltanschaulicher oder religiöser Auffassungen zur intrinisischen Natur, zum relativen Wert und zum zeitlichen Beginn individuellen menschlichen Lebens. Gäbe es ihn, so wäre ein großer Teil der aktuellen bio-ethischen Kontroversen um die (Re)Produktion, die Selektion und den „Verbrauch“ humaner Embryos (von der pränatalen Diagnose/Selektion bis zur ‚therapeutischen‘ und ‚wissenschaftlichen‘ Verwendung embryonaler Stammzellen) leicht zu entscheiden. Daß es aber diesen archimedischen Punkt nicht gibt, macht diese Debatten so erbittert: ebenso unvermeidlich wie ohne Rückgriff auf umfassende Menschenbilder unentscheidbar. 
Was den Status des im Mutterleibe werdenden menschlichen Lebens angeht, befinden sich Teile der öffentlichen Meinung in liberalen Gesellschaften also weiterhin im moralischen (nota bene: nicht im rechtlichen) Kriegszustand.

III.
Doch diese dramatische Aporie muß eine gesetzliche Regelung der Abtreibung nicht unmöglich machen. So behandelt die deutsche Abtreibungsgesetzgebung (§ 128 StGB: Strafgesetzbuch/codice penale) zwar Schwangerschaftsunterbrechungen bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis als straffreien Tatbestand. Aber sie stellt den vom deutschen Grundgesetz (GG = legge fondamentale = la costituzione tedesca) geforderten unbedingten Schutz der Menschenwürde (GG Art.1.1) – auch der eines Embryos - und des ungeborenen menschlichen Lebens (nach GG Art. 2.2.) nicht infrage. Nach der Grundsatzentscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 muß auch ein straffreier Schwangerschaftsabruch „grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein“.
Diese Entpoenalisierung (depenalizzazione) des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der ersten zwölf Wochen (sowie in besonderen, zumeist medizinischen Indikationen darüber hinaus) kann nun auch dann als allgemein verbindliche juristische Regelung akzeptiert werden, wenn die Bürger in ihrer Bewertung des moralischen Status eines Embryos innerhalb der ersten Monate nach seiner Empfängnis radikal entgegengesetzter Auffassung bleiben. 
Dies ist freilich nur unter einer Bedingung möglich: Die einzige gemeinsame Grundlage, auf die sich die in der Frage des moralischen Status des menschlichen Embryos weiterhin antagonistischen Positionen einigen müssen, ist die Einsicht, daß der verfassungsgebotene Lebensschutz des nasciturus in der Regel ohne die Zustimmung der Mutter nicht erreicht werden kann. Der offenkundige Grund dafür liegt in der unvergleichlichen Situation einer Schwangerschaft als körperliche Einheit der mütterlichen Verantwortung für eine (künftige) Zweiheit von Mutter und Kind. 
„Der Schutz des ungeborenen Kindes ist nach allen Erfahrungen aussichtsreich nur mit der Mutter und nicht gegen die Mutter zu erreichen“ – so formulierte es der Bundesverfassungsrichter Ernst Wolfgang Böckenförde. Dieser gläubige Katholik und aktive Sozialdemokrat hat das in dieser Streitfrage entscheidende Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 28. Mai 1993) entscheidend geprägt. 
In Italien ließe sich Böckenfördes Haltung mit der Einstellung Norberto Bobbios vergleichen. Dieser war zwar kein gläubiger Christ und gewiß kein Anhänger des thomistischen Naturrechts, aber auch er sprach in einem Interview mit dem Corriere della sera (8 maggio del 1981) vom „diritto fondamentale del concepito, quel diritto di nascita sul quale, secondo me, non si può transigere. È lo stesso diritto in nome del quale sono contrario alla pena di morte. Si può parlare della depenalizzazione del aborto, man non si può essere moralmente indifferenti di fronte all‘ aborto“. 
Eine innerhalb der gesetzlichen Fristen straffreie – doch damit noch nicht moralisch legitimierte – Abtreibung setzt nun nach der deutschen Gesetzgebung voraus, daß die schwangere Frau an einer Beratung teilgenommen hat. Diese gesetzliche Pflicht zum Besuch einer Beratungsstelle (consultorio) ermöglichte es dann auch dem deutschen Episkopat, sich mit eigenen Beratungsstellen (consultorie cattoliche) an der stets persönlichen Suche nach einer Alternative für betroffene, abtreibungswillige Frauen zu beteiligen: und in den katholischen Regionen waren diese Beratungsstellen ein großer Erfolg.

IV.
Da es nun das Ziel solcher Beratungsstellen sein soll, mögliche Alternativen zur Abtreibung mit der betroffenen Frau zu diskutieren, ohne damit ihre mögliche Entscheidung für eine Abtreibung unter Strafe zu stellen, war und ist diese Regelung zwei extremen Kritiken ausgesetzt: 
Erstens die - vorhersehbare - Kritik seitens radikaler Feministinnen, welche jede – auch nur beratende – Einmischung öffentlicher Institutionen oder sozialer Initiativen in den Entscheidungsprozeß (processo deliberativo) der schwangeren Frau prinzipiell ablehnen. Denn sie wenden sich grundsätzlich gegen die Annahme, daß die tragische Entscheidung einer Frau zur Abtreibung – zur Tötung werdenden Lebens – überhaupt gegenüber Dritten rechtfertigungsbedürftig sei: „Mein Bauch gehört mir!“ lautet hier der bekannte Slogan. 
Bemerkenswerter – und weniger vorhersehbar – ist freilich die zweite, die katholische Kritik, die in Deutschland zwar nur von einer Minderheit der Bischöfe getragen wurde, aber am Ende zum offiziellen Rückzug der katholischen Kirche aus dem gesetzlich vorgesehenen Prozeß der Beratung von schwangeren Frauen führte, die sich mit dem Gedanken einer Abtreibung tragen. 
Der römische Bischof (Johannes Paul II.) und der Präfekt der vatikanischen Glaubenskongregation (Joseph Kardinal Ratzinger) waren nämlich der Auffassung, bereits die Teilnahme katholischer Konsultorien an der Beratung schwangerer Frauen mache sich an allen Abtreibungen mitschuldig, die ja am Ende solcher Beratungen straffrei werden. Papst und Glaubenskongregation verboten also dem deutschen Episkopat jede „Kollaboration“ mit diesem gesetzlich vorgesehen Beratungsprozeß – und alle deutschen Bischöfe gehorchten (mit Ausnahme des inzwischen emeritierten Bischofs von Limburg, Franz Kamphaus). Im Ergebnis hat sich somit die offizielle katholische Kirche in Deutschland aus dem Prozeß der Beratung schwangerer Frauen, die eine Abtreibung erwägen, völlig zurückgezogen. Stattdessen nahmen nun katholische Frauenorganisationen diese Beratungsstellen in die eigene Hand – diese unabhängigen katholischen Konsultorien organisieren sich in der Stiftung „Donum Vitae“, die offiziell von der Kirchenhierarchie abgelehnt wird.
„La Chiesa – scriveva di recente Giuliano Ferrara, noto politicizzatore della questione dell’aborto nella campagna elettorale italiana in corso – mantiene un’opposizione di principio all’aborto legale, ma pratica una cooperazione di fatto, tipica della loro specifica razionalità d della scelta per il minor danno, al fine di portare l’aborto al grado zero senza porre come pregiudiziale l’abolizione del permesso legale di abortire“ (Corriere della sera, 23.Febbraio 2008). Genau dies war die Haltung des führenden katholischen Verfassungsrichters Böckenförde, ebendies war auch die Einstellung des Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann und mit ihm der Mehrheit der deutschen Bischöfe. Aber es war nicht die Politik des Heiligen Stuhls. Cardinale Ratzinger e papa Johannes Paul II. hanno interrotto la „cooperazione pratica“ delle consultorie cattoliche già bene funzionante. Alle donne incerte se volevano abortire oppure no in Germania la chiesa cattolica ha offerto soltanto la testimonianza, non la consulenza pratica. 

* Nei prossimi giorni pubblicheremo una traduzione dell’articolo
 
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 SCHIBBOLETH
 
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